OLG München, Az. 19 W 226/17

Beschluss vom 08.02.2017

Verklagt ein Immobilienkäufer den verstorbenen Verkäufer, obwohl der Alleinerbe wusste, dass dieser bereits bei Klageerhebung verstorben war, hat der Käufer dennoch sämtliche Prozeßkosten nach dem Veranlasserprinzip zu tragen. Es obliegt allein dem Kläger vor Klageerhebung festzustellen, ob der Beklagte noch lebt.

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